Satzung des Freiberger Polizeisportvereins e.V.

§1 Name und Sitz
  Der Freiberger Polizeisportverein e.V. (kurz genannt FPSV) ist eine Vereinigung zur Pflege und Förderung der Leichtathletik.
Sitz des FPSV e.V. ist Freiberg/Sa..
§2 Charakter, Ziele und Aufgaben
 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erworbene Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Aufgaben des Vereins sind Schaffung vielfältiger Möglichkeiten zur Ausübung der Sportarten Leichtathletik für Bürger aller Alters- und Leistungsklassen im Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport. Identifikation der Mitglieder mit dem Begriff Polizei für Integrität, Disziplinbereitschaft, Organisationsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit.
Die Gründung weiterer Sportabteilungen im Rahmen des FPSV ist jederzeit möglich.

3. Öffentlichkeitsarbeit
– Bürgernähe durch konfliktfreie Begegnung zwischen Bürgern und Polizei bedingt durch die zivile Mitgliedschaft unserer Mitglieder im Verein.
– Präventionsarbeit durch ein umfangreiches Breitensportangebot, besonders für den Bereich der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden.

4. Einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in Übereinstimmung mit den Zielen, Regeln und Bestimmungen des Deutschen Leichtathletik Verbandes und der International Athletic Förderation (IAAF).
– Es gelten die Dopingbestimmungen des DLV.
– Die Förderung allgemeiner und vielfältiger, jugendsportlicher Arbeit und die Unterstützung sportlicher Talente bei ihrem Streben nach hohen sportlichen Leistungen.
– Die Organisation der Aus- und Fortbildung interessierter Mitglieder in den Bereichen Übungsleiter/Trainer, Wettkampfwesen (Kampfrichter) und der Jugendarbeit.

§3 Rechtsgrundlagen
 

1. Im Rechtsverkehr wird der FPSV durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter vertreten.

2. Der FPSV regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Entscheidungen des Vorstandes und durch Ordnungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

3. Er gibt sich zu diesem Zweck eine:
– Geschäftsordnung,
– Beitragsordnung,
– Finanzordnung,
– Jugendordnung.

§4 Mitgliedschaft
 

1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des FPSV anerkennt.

2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Antragstellung. Bei nicht Volljährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Personensorgeberechtigten erforderlich.

3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen oder Vereinigungen werden, die
Interesse am Verein bekunden und ihm eine besondere Förderung angedeihen lassen.

4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Entwicklung des Vereines
besondere Verdienste erworben haben. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt ab
dem Folgemonat die Beitragszahlung durch das Mitglied.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes bzw. eines Personensorgeberechtigten,
– Streichung,
– Ausschluss,
– Ableben.

2. Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als 6 Monate durch eigenes
Verschulden keine Beiträge bezahlt hat.

3. Der Ausschluss kann erfolgen durch den Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung,
wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des FPSV verstoßen hat.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

1. Jedes Mitglied hat das Recht:
– sich am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb zu beteiligen;
– bei sportlicher Eignung gefördert zu werden und entsprechend der erbrachten Leistungen an
nationalen und internationalen Wettkämpfen teilzunehmen;
– an allen Wahlen teilzunehmen und gewählt zu werden;
– die dem FPSV zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte zu nutzen
und an Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung und sportlichen Vervollkommnung
teilzunehmen;
– seine Anwesenheit zu erwirken, wenn über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten
in Mitgliederversammlungen oder Vorstandsberatungen Beschlüsse gefasst werden sollten.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
– die Ziele des FPSV zu fördern und seine Satzung zu achten;
– sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich im Training und Wettkampf zu verhalten;
– regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu entrichten;
– zum Erhalt und zur Pflege des Eigentums des FPSV beizutragen.

§7 Mitgliedsbeiträge
  Der FPSV erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Im Beitrag sind enthalten:
– die Abführungen der Versicherungen an den Landessportbund,
– die Abführungen an den Landessportbund entsprechend des Mitgliederbestandes,
– die Abführungen an den Leichtathletik Verband Sachsen,
– die Abführungen an den Kreissportbund,
– die Sportstättennutzungsgebühren.
§8 Organe
 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Das höchste Organ des FPSV ist die Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich, schriftlich 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Ausgeschlossen davon ist die Teilnahme an Abstimmungen durch diese gesetzlichen Vertreter. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können alle Mitglieder persönlich ausüben.

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen bzw. ein Protokollbuch anzulegen und vom Protokollanten zu unterschreiben. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch außergewöhnliche Erfordernisse regelt sich nach den §§ 37 und 59 BGB, d.h. eine Minderheit von einem Zehntel der Mitglieder ist unbedingt erforderlich.

§9 Organisationsaufbau
 

1. Die Basis des FPSV bilden die Mitglieder. Der FPSV wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, bis zu zwei Jugendwarten sowie zwei Übungsleitern/Trainern besteht. Der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter sind der Vorstand i. S. des § 26 BGB.

2. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Aufgabenstellung Kommissionen bilden.

3. In den Mitgliederversammlungen berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit, Ergebnisse und den Finanzhaushalt.

4. Grundlage für die Arbeit des Vorstandes ist die Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Aufgaben des Vorstandes:
Die Aufgaben des Vorstandes regeln sich durch die Satzung und Ordnungen aus § 3.

7. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 3 Monate vor einer Mitgliedschaftsversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder die Auflösung des FPSV erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Anträge auf Änderungen der Satzung oder Auflösung des FPSV sind mit der Einladung über die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren den Vorstand des Vereines. Die Kandidaten gelten als gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Hand ist möglich.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

§10 Ehrungen
 

Verdienstvolle Mitglieder und Förderer können durch folgende Auszeichnungen geehrt werden:
– Ehrenmitgliedschaft,
– Ehrenvorsitzender.

Vorschläge können die Mitglieder einreichen. Der Vorstand entscheidet über die Verleihung.

§11 Finanzen
 

Die Finanzierung des FPSV erfolgt durch:
– Beitragseinnahmen,
– Einnahmen aus Sportveranstaltungen,
– Spenden,
– Zuwendungen.

Es gilt der Grundsatz der gemeinnützigen Verwendung der finanziellen Mittel. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand des FPSV legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vor.

§12 Symbolik
  Der FPSV führt als Symbole den Polizeistern mit integriertem Leichtathletikläufersymbol und den Polizeistern mit Stadtwappen Freiberg, umrandet mit dem Namenszug der Vereinsbezeichnung „Freiberger Polizeisportverein e.V.“.
§13 Ergänzungen der Satzung
 

Für alle Mitglieder besitzen nachstehende Ordnungen Gültigkeit:
– DLO (Deutsche Leichtathletik Ordnung),
– Satzung des Leichtathletikverbandes Sachsen,
– ALB ( amtliche Leichtathletikbestimmungen),
– in § 3 genannte Ordnungen sowie Ordnungen anderer Fachverbände.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen stellen demnach keine Satzungsänderung dar.

§14
Datenschutz
 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds und notwendiges Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der Verein (Benennung der Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, E- Mailadresse und Bankverbindung) erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System im ausschließlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sportbetriebs.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied des Freiberger Polizeisportverein ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. Homepage oder durch Aushänge veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§15
Redaktionsklausel
  Der Vorstand nach § 26 BGB ist befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerlichen Gründen erforderlich sind.
§16 Schlussbestimmungen
  Mit der Auflösung des Vereines oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Sportverein, der das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

Der Gerichtsstand ist Freiberg.

Freiberg, den 11.03.2020